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   BFH, 08.03.1990 - V R 67/89   

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BFH, 08.03.1990 - V R 67/89 (https://dejure.org/1990,1100)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1990 - V R 67/89 (https://dejure.org/1990,1100)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1990 - V R 67/89 (https://dejure.org/1990,1100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 3; ZRFG § 2

  • Wolters Kluwer

    Frachthilfe - Zweck von Frachthilfen - Zonenrandförderungsgebiet - Versendungsfrachthilfe - Zusätzliches Entgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 3; ZRFG § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 244
  • BFHE 160, 344
  • BB 1990, 1548
  • BB 1990, 1611
  • DB 1990, 1952
  • BStBl II 1990, 708
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.10.1975 - V R 88/74

    Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht Teil des Entgelts, wenn sie

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
    Zusätzlich beruft sich das FA gegenüber der Auffassung des FG auf den im BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) unter 4. erwähnten stenografischen Bericht über die 101. Sitzung des Deutschen Bundestags - 5. Wahlperiode - vom 12. April 1967, S. 4.702.

    Seit seinem Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) beurteilt der Senat Zahlungen eines Dritten dann als zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat, die Zahlung an ihn in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder zumindest überwiegend in seinem Interesse geleistet wird; nicht zum Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden - sog. Zuschuß - (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, mit Nachweisen).

    Sie hat schon seit dem Urteil in BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105 ihre Bedeutung verloren.

    Auch der vom FA angeführte stenografische Bericht über die 101. Sitzung des Deutschen Bundestags - 5. Wahlperiode - (vgl. BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105, unter 4.) stützt die Revision des FA nicht.

  • BFH, 25.11.1986 - V R 109/78

    1. Das von sog. Schwarzfahrern eingezogene "erhöhte Fahrgeld/Beförderungsentgelt"

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
    Seit seinem Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) beurteilt der Senat Zahlungen eines Dritten dann als zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung, wenn der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat, die Zahlung an ihn in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder zumindest überwiegend in seinem Interesse geleistet wird; nicht zum Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden - sog. Zuschuß - (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, mit Nachweisen).
  • BFH, 14.05.1964 - V 9/62
    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
    Das FA stützt sich zum einen auf die bereits im Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. November 1954 IV A - S 4.200 - 94/54, mitgeteilt in Betriebs-Berater (BB) 1956, 70, vertretene Auffassung, sog. Versandfrachthilfen dienten der Preisauffüllung und gehörten damit zum Entgelt, sowie auf das damit übereinstimmende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1964 V 9/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 471) und auf das Schrifttum, das dieser Auffassung einhellig zugestimmt habe (z.B. Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 10 Rz. 290/3 zur sog. Ausgangsfrachthilfe).
  • FG München, 24.06.1988 - XIV 84/87

    Umsatzsteuer; Behandlung einer ,,Frachthilfe''

    Auszug aus BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
    Es teilte die Auffassung der Klägerin, die Frachthilfen seien nicht Entgelt, sondern (echter) Zuschuß, der überwiegend im Interesse der Klägerin zu deren Subventionierung gezahlt werde (u.a. unter Berufung auf das Urteil des FG München vom 24. Juni 1988 XIV 84/87 U, U2, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 39).
  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

    c) Die Urteile des EuGH decken sich im Ergebnis weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. März 1990 V R 67/89, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 708, Frachthilfen zur Subventionierung von Unternehmern im Zonenrandförderungsgebiet, und vom 27. Juni 1996 V R 35/95, BFH/NV 1997, 155, öffentliche Zuschüsse an Betriebshelfereinrichtungen).

    Nach dem Urteil in BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 708 führen bloß technische Anknüpfungen von Förderungsmaßnahmen an Leistungen eines Unternehmers nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt "für die Leistungen" zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist.

  • FG Niedersachsen, 10.05.2007 - 16 K 207/04

    Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen der öffentlichen Hand an eine

    Unter Einbeziehung dieser Rechtsgrundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a.Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 a.a.O.; Urteil vom 8. März 1990 V R 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708;Beschluss vom 16. November 2004 V B 104/04, BFH/NV 2005, 391) Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG als Entgelt von dritter Seite zu beurteilen, wenn.

    Die Abgrenzung von zusätzlichem Entgelt und echtem Zuschuss ist daher vorrangig nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BStBl II 2004, 322; BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, IStR 1996, 123; BFH-Urteil vom 8. März 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708).

    Der BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 8. März 1990 (V R 67/89, a.a.O.) aus, dass eine derartige "technische Anknüpfung" ein zusätzliches Entgelt nicht bedingt, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers beinhaltet.

  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 2347/02

    Staatliche Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung einer

    Der Kläger sei der Zahlungsempfänger der Zuwendungen, er erbringe gegenüber dem Zahlenden, dem Freistaat S., keine Beratungsleistungen, daher fehle es an dem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), Urteil vom 08. März 1990 - V R 67/89, geforderten Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz.

    Die Abgrenzung von Entgelt und "echtem Zuschuss" wird somit nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteil vom 8. März 1990 - V R 67/89, BStBl II 1990, 708, 709).

    d) Auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8. März 1990 - V R 67/89, BStBl II 1990, 708) ändert an der rechtlichen Beurteilung der Streitsache nichts.

  • BFH, 27.06.1996 - V R 35/95

    Öffentliche Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite

    Die Abgrenzung von Entgelt und "echtem Zuschuß" wird somit nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (Bundesfinanzhof -- BFH -- Urteil vom 8. März 1990 V R 67/89, BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708).

    Die Rechtsprechung zur Einbeziehung von Zuschüssen Dritter in die Bemessungsgrundlage hat sich nicht geändert (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105, und in BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708).

  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2068/13

    Richtige Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme

    Da primär der einzelne Erzeuger und lediglich mittelbar die Erzeugerorganisation gefördert wird, liegt auch keine bloß technische Anknüpfung der Fördermaßnahmen an die streitigen Lieferungen vor (vgl. dazu BFH, Urteile vom 08.03.1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708; vom 09.10.2003 V R 51/02, BStBl II 2004, 322).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

    So hat der BFH in seinem Urteil vom 8. März 1990 (V R 67/89, BStBl. II 1990, 708) entschieden, dass Frachthilfen im Sinne von § 2 Nr. 2 Zonenrandförderungsgesetz kein Entgelt für eine Leistung darstellten.
  • FG Hessen, 05.09.2006 - 6 K 4528/01

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften für den Ankauf von Mastschweinen und Ferkeln

    Bloß technische Anknüpfungen von Förderungsmaßnahmen an Leistungen eines Unternehmers führen jedoch nicht dazu, die Förderung zum Entgelt "für die Leistungen" zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers ist (BFH-Urteil vom 09.10.2003 V R 517/02, a.a.O.; BFH-Urteil vom 08.03.1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708).
  • BFH, 28.07.1994 - V R 27/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Druckkostenvorschüssen

    Zu Recht hat das FG entschieden, daß die Zuwendungen nicht für die jeweiligen Buchverkäufe im Interesse der Buchkäufer an die Klägerin gezahlt worden sind (vgl. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. März 1990 V R 67/89, BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708 -- Frachthilfen als echte Zuschüsse --).
  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2023/13

    Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der

    Da primär der einzelne Erzeuger und lediglich mittelbar die Erzeugerorganisation gefördert wird, liegt auch keine bloß technische Anknüpfung der Fördermaßnahmen an die streitigen Lieferungen vor (vgl. dazu BFH, Urteile vom 08.03.1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708; vom 09.10.2003 V R 51/02, BStBl II 2004, 322).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2009 - 5 K 4/05

    Steuerbarkeit von Zuschüssen der Europäischen Union im Rahmen der Förderung von

    Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Zahlung eines Dritten an den Leistungsempfänger dann als echter Zuschuss und nicht als Entgelt zu betrachten ist, wenn die Zahlung letztlich der Förderung des Leistenden und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.03.1990 - V R 67/89, BStBl II 1990, 708).
  • FG Köln, 13.11.2002 - 3 K 2613/99

    "Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

  • BFH, 20.02.1992 - V R 26/87

    Voraussetzungen des Vorliegens eines umsatzsteuerrechtlich beachtlichen Entgelts

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2006 - 3 K 64/01

    Mittel aus dem Landesprogramm "QUATRO" als nicht steuerbarer Zuschuss oder als

  • FG Brandenburg, 24.01.2003 - 1 K 2175/00

    Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für

  • FG Köln, 31.03.2004 - 4 K 4678/01

    Leistungsaustausch; Steuerbefreiung

  • FG Schleswig-Holstein, 28.10.2004 - 4 K 86/03

    Beurteilung einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Verlustausgleichszahlung

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.08.2001 - 3 (2) K 53/97

    Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Unternehmereigenschaft einer Arbeitsförderungsgesellschaft; Abgrenzung von

  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen einer Gesellschaft für Arbeitsförderung

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2000 - 5 K 1776/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer "Beihilfe" für die Erstellung einer

  • FG Sachsen, 18.10.2000 - 5 K 1776/98

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von "Beihilfen" für eine Fernsehproduktion bzw. des

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